Nachrangdarlehen sind riskante Geldanlagen. Das bekommen derzeit auch Anleger diverser UDI-Gesellschaften zu spüren. Anleger, die in die Geldanlagen UDI Sprint Festzins IV, UDI Energie Festzins 10, UDI Energie Festzins 11 und UDI Energie Festzins 12, investiert haben, müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
Mitte Juni veröffentlichte die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin die entsprechenden Warnhinweise der UDI-Gesellschaften. Demnach müssen die Anleger damit rechnen, dass ihre Forderungen ganz oder teilweise ausfallen können. In den Pflichtmitteilungen heißt es, dass es bei einigen Projektgesellschaften zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist und diese aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeit von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dadurch geraten auch die UDI-Gesellschaften in Schwierigkeiten, so dass sie die Zins- und Rückzahlungen an die Anleger nicht oder nicht vollständig leisten können.
Drohende Forderungsausfälle
Schon im Januar gab es eine ähnliche Hiobsbotschaft für Anleger der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG. Auch hier hieß es, dass es zu Forderungsausfällen kommen kann. Die Geldanlage wurde u.a. von der UDI Beratungsgesellschaft vertrieben. Anlegern, die in die Geldanlage te Solar Sprint III investiert haben, wurde inzwischen Kaufangebote unterbreitet, die z.T. auch mit erheblichen Verlusten verbunden sein können.
Die Probleme der Gesellschaften gleichen sich. Sie haben in Projektgesellschaften investiert, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dies kann letztlich zu Forderungsausfällen bei den Anlegern führen. „Die Anleger haben den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt. Damit stehen sie am Ende der Kette, denn ihre Forderungen werden nachrangig, d.h. nach den Ansprüchen der anderen Gläubiger bedient. Das kann zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust bei den Anlegern führen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Anspruch auf Schadensersatz prüfen
Für die betroffenen Anleger geht es nun darum, ihr investierten Geld zu retten. In einem ersten Schritt kann daher geprüft werden, ob die Nachrangigkeit ihrer Forderungen überhaupt wirksam vereinbart wurde. Intransparente Klauseln in den AGB, die den Anleger unangemessen benachteiligen, können dazu führen, dass die Nachrang-Abrede unwirksam ist. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob der Darlehensvertrag mit der UDI widerrufen werden kann.
„Außerdem kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Forderungen können entstanden sein, wenn die Angaben in den Verkaufsprospekten fehlerhaft sind oder wenn die Anlageberater bzw. Vermittler nicht über die bestehenden Risiken der Geldanlage, insbesondere über das Totalverlust-Risiko bei Nachrangdarlehen aufgeklärt haben“, so Rechtanwalt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.